4.3 Die Beklagte macht geltend, Klageantrag Ziff. 1 sei unbegründet, soweit sie schon Auskunft erteilt habe. Sie habe die verfügbaren Unterlagen in Form der Lieferantenrechnungen und Lieferscheine umfassend und vollständig vorgelegt. Auf der Absatzseite habe sie bereits Auskunft erteilt. Da ihr für die Umsatzzahlen im Einzelnen keine schriftlichen Unterlagen vorliegen würden, sondern alle Werte aus dem elektronischen Warenwirtschaftssystem entnommen worden seien, habe sie der Klägerin bereits angeboten, diese Daten durch einen Buchprüfer überprüfen und bestätigen zu lassen.