4.2 Die Klägerin verlangt die Gewinnherausgabe im Sinne von Art. 423 OR bezüglich der von der Beklagten vertriebenen bzw. verkauften patentverletzenden Adapter. Den Bruttogewinn hat die Klägerin nachzuweisen. Dieser ergibt sich jedoch aus Informationen, die der Klägerin nicht bekannt sind, weshalb sie auf die entsprechende Auskunft und Rechnungslegung durch die Beklagte angewiesen ist.