verpflichtungserklärung abgegeben. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 habe sie über die Lieferanten, Liefermenge und Anzahl verkaufter Exemplare Auskunft erteilt. Am 30. November 2011 habe sie schliesslich unter Abzug der Retouren die Anzahl effektiv verkaufter Produkte auf 428 Stück beziffert. Der Gesamtumsatz aus dem Verkauf der streitgegenständlichen Produkte liege bei CHF 3'922.99. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung habe sie der Klägerin CHF 2'500.– bezahlt. Der patentanwaltliche Aufwand der Klägerin von CHF 5'346.– werde bestritten. Dieser sei nicht notwendig gewesen (act. 9 S. 1 f.; act. 16 S. 3 f.).