3.2 Gegenstand des Klagepatents EP 1 393 417 B1 ist ein Netzstecker (act. 1_3). Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der von der Beklagten in der Schweiz unter der Bezeichnung "Reiseadapter" vertriebene Netzstecker mit einem Arretierkörper in den Schutzbereich des Klagepatents falle. Die Beklagte sei diesbezüglich abrechnungs- und gewinnherausgabepflichtig (vgl. act. 1 S. 4 f.). Die Beklagte bringt vor, sie habe, nachdem sie erstmalig durch Schreiben der Klägerin vom 1. Juli 2011 vom Vorwurf Kenntnis erhalten habe, sie verletze mit ihrem Reiseadapter, Art.-Nr. CH 685, das Klagepatent, am 14. September 2011 nach entsprechender Prüfung eine Unterlassungs-