Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist ohne Weiteres gegeben (Art. 26 PatGG). 3. Sachverhalt 3.1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die mit Waren aller Art, insbesondere Elektrosteckern, handelt (act. 1_1). Die Beklagte, eine GmbH, betreibt Handel mit Waren und Dienstleistungen aller Art, insbesondere mit Software- und EDV-Artikeln (act. 1_2).