2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der klagenden Partei einen nach erfolgter Rechnungslegung gemäss Ziffer 1 zu beziffernden Betrag zuzüglich Zins von 5% p.a. seit Ende des Geschäftsjahres zu bezahlen (Start der Zinsrechnung mit Ende des Geschäftsjahres 2010; geschätzter Mindestwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO: CHF 10‘000.-). 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, CHF 5‘346.-, zuzüglich Zins von 5% ab Einreichung dieser Klage, zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag von 8% zulasten der beklagten Partei.