1. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Busse) zu verpflichten, durch Rechnungslegung Auskunft zu geben über die Menge der von ihr hergestellten und unter der Bezeichnung „Reiseadapter“ verkauften Netzstecker sowie die dadurch erzielten Umsätze und Gewinne, und dabei insbesondere folgende mit beweiskräftigen Dokumenten belegten Angaben zu machen: a. Bezogene Stückzahlen, pro Monat; b. einzelne Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer;