{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-02-13", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-036_2013-02-13.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_036_Teilurteil_130213.pdf", "Checksum": "2a813af24d04a7329408f803800ffc5c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 13.02.2013 O2012_036"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 13.02.2013 O2012_036"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 13.02.2013 O2012_036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Teilurteil Auskunft und Rechnungslegung nach abgegebener Unterlassungserklärung | Rechnungslegung, Schadenersatz, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:08", "Checksum": "a24cc2d2c6fd611e1d364703db62d355", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 13.02.2013 O2012_036\nRegeste:\nPatentverletzung, Teilurteil Auskunft und Rechnungslegung nach abgegebener Unterlassungserklärung | Rechnungslegung, Schadenersatz, Vergleich\n\nNachdem, wie bereits erwähnt, ein materiell-rechtlicher Anspruch auf\nAuskunftserteilung gemäss Art. 66 lit. b PatG besteht, zielt die Argumentation der Beklagten, die Klägerin habe ihr Beweisangebot auf Überprüfung der Daten durch einen Buchprüfer nicht angenommen, weshalb sie\ndie vollständige Beweisführung selber verhindert habe und der entsprechende Klageantrag Ziff. 1 abzuweisen sei, ins Leere. Ebenso wenig\nüberzeugend ist der Hinweis der Beklagten, ein Bildschirmausdruck stelle\nkeinen Beweis dar, sondern höchstens ein Indiz, da diese Daten dem\nfreien Zugriff der Mitarbeiter unterliegen würden (vgl. act. 16 S. 3). Abgesehen davon, dass sich der Prozess noch nicht im Beweisverfahren befindet, ist die Beweiswürdigung Sache des Gerichts. Schliesslich räumt\ndie Beklagte selber ein, die Rechnungslegung sei noch nicht umfänglich\nvorgenommen worden (vgl. act. 16 S. 3).\n\n4.5 Was den Umfang des Auskunftsanspruchs der Klägerin betrifft, so\nkann grundsätzlich gesagt werden, dass dieser soweit reicht, als er zur\nDurchsetzung des Hauptanspruchs notwendig ist. Der Anspruch auf Auskunft im engeren Sinn bezieht sich auf die Offenlegung des Umfangs und\nder Dauer der Verletzungshandlungen oder der Vorlage eines Katalogs\nder verkauften Produkte. Der Anspruch auf Rechnungslegung bezweckt\neine Aufstellung der Anzahl gelieferter Produkte, deren Abnehmer (mit\nNamens- und Adressangabe), der Lieferzeiten und -preise, der Einkaufspreise und der Gestehungskosten etc. und soll dem Geschäftsherrn\ngestatten, die Richtigkeit der vom Geschäftsführer erteilten Auskünfte zu\nkontrollieren (Jenny, Die Eingriffskondiktionen bei Immaterialgüterrechtsverletzungen, S. 161 f.; Heinrich, a.a.O., N 18 zu Art. 66 PatG).\n\nDie Beklagte äussert sich nicht konkret zu den einzelnen Auskunftsbegehren gemäss Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens bzw. hat dage-\n\nSeite 6\nO2012_036\n\ngen keine Einwände. Sie macht einzig geltend, dass die Namens- und\nAdressangabe von Kunden, die das Produkt in ihrem Ladenlokal gekauft\nhätten, nicht möglich sei. Hier erfasse das System lediglich die Veräusserung als Buchungsvorgang (act. 9 S. 3).\n\nDamit ist dem Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren der Klägerin\nim beantragten Umfang stattzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass\nes der Beklagten nicht möglich ist, die Namen und Adressen der Endkunden, welche das Produkt direkt im Ladenlokal der Beklagten gekauft haben, anzugeben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im eingangs erwähnten Rechtsbegehren Ziff. 1 die Rede von \"hergestellten\" Netzsteckern ist. Dabei dürfte es sich um ein Versehen handeln, denn die Klägerin macht in ihrer Begründung nicht geltend, die Beklagte stelle die fraglichen Reiseadapter selber her.\n\nDie Auskunft nach Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d ist nicht zusätzlich erforderlich, da in Ziff. 1 lit. b des Rechtsbegehrens enthalten (Dispositiv-Ziffer\n1 lit. b).\n\n5. Strafandrohung\n\nDie Verpflichtung zu Auskunft und Rechungslegung ist mit der Androhung\ngemäss Art. 292 StGB zu verbinden (Art. 236 Abs. 3 i.V.m. Art. 343 Abs. 1\nlit. a ZPO).\n\n6. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nVorliegend handelt es sich um einen Teilendentscheid in Bezug auf das\nRechtsbegehren Ziff. 1 (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO). Es erscheint allerdings\ngerechtfertigt, von der Regel abzuweichen und über die Prozesskosten\nim das vorliegende Verfahren endgültig abschliessenden Endentscheid\nzu befinden.\n\nSeite 7\nO2012_036\n\nDas Bundespatentgericht erkennt:\n\n1. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses\nEntscheids nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung\nAuskunft zu erteilen über die Menge der von ihr vertriebenen und unter der Bezeichnung \"Reiseadapter\", insbesondere jene geführt unter\nArt.-Nr. CH 685, verkauften Netzstecker sowie die dadurch erzielten\nUmsätze und Gewinne, unter Angabe\na) der bezogenen Stückzahl pro Monat;\nb) der einzelnen Verkäufe an Zwischenhändler und Endabnehmer,\naufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, wo anwendbar Verkaufslokalen, sowie – soweit bekannt – die Namen\nund Anschriften der Abnehmer;\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,\n-zeiten und -preisen sowie – soweit bekannt – die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern,\nderen Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;\ne) des Nachweises der von der Beklagten mit den Produkten erzielten Umsätze, die nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Kosten gemindert sind;\nf) des Nachweises der fixen und variablen Gestehungskosten der\nBeklagten zur Erwirtschaftung der Umsätze mit den Produkten\nsowie Nachweis der von ihr verbuchten Gewinne, aufgeschlüsselt\nnach Kalendermonaten.\n\n2. Die Verpflichtung gemäss Ziff. 1 erfolgt unter der Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall.\n\n3. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden.\n\nDieses Urteil geht an:\n– Rechtsanwalt Dr. iur. Conrad Weinmann (mit Gerichtsurkunde)\n– Rechtsanwalt Hans-Ulrich Pfeiffer (mit Gerichtsurkunde)\n– das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit\nGerichtsurkunde)\n\n"}