{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-02-13", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-036_2013-02-13.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_036_Teilurteil_130213.pdf", "Checksum": "2a813af24d04a7329408f803800ffc5c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 13.02.2013 O2012_036"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 13.02.2013 O2012_036"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 13.02.2013 O2012_036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Teilurteil Auskunft und Rechnungslegung nach abgegebener Unterlassungserklärung | Rechnungslegung, Schadenersatz, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:08", "Checksum": "a24cc2d2c6fd611e1d364703db62d355", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 13.02.2013 O2012_036\nRegeste:\nPatentverletzung, Teilurteil Auskunft und Rechnungslegung nach abgegebener Unterlassungserklärung | Rechnungslegung, Schadenersatz, Vergleich\n\n Seite 3\nO2012_036\n\nverpflichtungserklärung abgegeben. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011\nhabe sie über die Lieferanten, Liefermenge und Anzahl verkaufter Exemplare Auskunft erteilt. Am 30. November 2011 habe sie schliesslich unter Abzug der Retouren die Anzahl effektiv verkaufter Produkte auf 428\nStück beziffert. Der Gesamtumsatz aus dem Verkauf der streitgegenständlichen Produkte liege bei CHF 3'922.99. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung habe sie der Klägerin CHF 2'500.– bezahlt. Der patentanwaltliche Aufwand der Klägerin von CHF 5'346.– werde bestritten. Dieser sei nicht notwendig gewesen (act. 9 S. 1 f.; act. 16\nS. 3 f.). Mit der Bezahlung von CHF 2'500.– sei die Klägerin abgegolten\n(act. 9 S. 4 f.).\n\n4. Stufenklage\n\n4.1 Bei der Stufenklage tritt neben das Hauptbegehren auf Verurteilung\nin Geld ein selbständiges Hilfsbegehren, das auf vorgängige Auskunftserteilung oder Rechnungslegung durch die beklagte Partei geht, wobei das\nHauptbegehren erst aufgrund des Ergebnisses des Hilfsbegehrens beziffert wird. Beim \"Hilfsbegehren\" handelt es sich um ein Begehren, das Gegenstand einer selbständigen Klage sein könnte und idealtypisch vor dem\nHauptbegehren zu beurteilen ist (BK ZPO-Markus, N 16 f. zu Art. 85\nZPO).\n\nHauptanspruch ist vorliegend die von der Klägerin verlangte Gewinnherausgabe (act. 16 S. 4) gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2, wobei der Gewinn\nmit dem Hilfsanspruch gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1, d.h. nach erfolgter\nAuskunft und Rechnungslegung zu beziffern ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO).\n\nBei der Auskunftspflicht handelt es sich um einen materiell-rechtlichen\nAnspruch, der sich unmittelbar aus Art. 66 lit. b PatG ergibt. Vorliegend ist\nsomit zunächst im Rahmen eines Teilentscheids über die Auskunfts- und\nRechnungslegungspflicht im Sinne des Rechtsbegehrens Ziff. 1 zu befinden. Gemäss Art. 66 lit. b PatG besteht ein Auskunftsanspruch des Patentinhabers gegenüber dem gegenwärtigen oder früheren Besitzer der\n\nSeite 4\nO2012_036\n\npatentverletzenden Sache (Heinrich, PatG/EPÜ, 2. A., Bern 2010, N 6 ff.\nzu Art. 66 PatG).\n\n4.2 Die Klägerin verlangt die Gewinnherausgabe im Sinne von Art. 423\nOR bezüglich der von der Beklagten vertriebenen bzw. verkauften patentverletzenden Adapter. Den Bruttogewinn hat die Klägerin nachzuweisen.\nDieser ergibt sich jedoch aus Informationen, die der Klägerin nicht bekannt sind, weshalb sie auf die entsprechende Auskunft und Rechnungslegung durch die Beklagte angewiesen ist.\n\n4.3 Die Beklagte macht geltend, Klageantrag Ziff. 1 sei unbegründet, soweit sie schon Auskunft erteilt habe. Sie habe die verfügbaren Unterlagen\nin Form der Lieferantenrechnungen und Lieferscheine umfassend und\nvollständig vorgelegt. Auf der Absatzseite habe sie bereits Auskunft erteilt.\nDa ihr für die Umsatzzahlen im Einzelnen keine schriftlichen Unterlagen\nvorliegen würden, sondern alle Werte aus dem elektronischen Warenwirtschaftssystem entnommen worden seien, habe sie der Klägerin bereits\nangeboten, diese Daten durch einen Buchprüfer überprüfen und bestätigen zu lassen. Neben den Umsatzdaten gelte Gleiches für nicht nachdruckbare Barbelege der Kunden, die das Produkt im Ladenlokal der Beklagten erworben hätten. Hier erfasse das System lediglich die Veräusserung als Buchungsvorgang, ein Nachdruck von Barbelegen an Kunden\noder die Nennung der Kunden, die weder namentlich erfasst seien noch\neine Kundennummer aufweisen würden, sei ihr technisch nicht möglich.\nDie Klägerin habe ihr Beweisangebot auf Überprüfung der Daten durch\neinen Buchprüfer nicht angenommen. Insofern habe die Klägerin die vollständige Beweisführung selber verhindert. Ihr Auskunftsbegehren verstosse daher gegen das allgemeine zivilrechtliche Verbot treuwidrigen\nVerhaltens und stelle sich prozessual als unzulässige Durchsetzung einer\nformalen Rechtsstellung dar. Der Klageantrag sei daher unbegründet\n(act. 9 S. 3).\n\n4.4 Sowohl Bestand des Klagepatents als auch die Aktivlegitimation der\nKlägerin (als ausschliessliche Lizenznehmerin, vgl. act. 1 S. 4) sind nicht\nbestritten. Ebenfalls unbestritten ist eine Patentverletzung seitens der Be-\n\nSeite 5\nO2012_036\n\nklagten, indem sie die fraglichen Reiseadapter mit der Art.-Nr. CH-685\nvertrieben bzw. verkauft hat. Ferner bestreitet die Beklagte auch nicht,\ndass sie aufgrund der patentverletzenden Handlung einen Gewinn erzielt\nhat; strittig ist vielmehr das Quantitativ. Damit ist die Voraussetzung auf\nAuskunft und Rechungslegung gegeben.\n\n"}