{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-02-13", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-036_2013-02-13.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_036_Teilurteil_130213.pdf", "Checksum": "2a813af24d04a7329408f803800ffc5c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 13.02.2013 O2012_036"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 13.02.2013 O2012_036"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 13.02.2013 O2012_036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Teilurteil Auskunft und Rechnungslegung nach abgegebener Unterlassungserklärung | Rechnungslegung, Schadenersatz, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:08", "Checksum": "a24cc2d2c6fd611e1d364703db62d355", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 13.02.2013 O2012_036\nRegeste:\nPatentverletzung, Teilurteil Auskunft und Rechnungslegung nach abgegebener Unterlassungserklärung | Rechnungslegung, Schadenersatz, Vergleich\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2012_036\n\nTe i l u r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 3\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle (Vorsitz),\nRichter Dr. sc. nat. Tobias Bremi (Referent),\nRichter Dr. iur. Mark Schweizer,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden\n\nVerfahrensbeteiligte WorldConnect AG, Werkstrasse 12a, 9444 Diepoldsau,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Conrad Weinmann,\nWeinmann Zimmerli, Apollostr. 2, Postfach 1021,\n8032 Zürich,\n\nKlägerin\n\ngegen\n\nPearl Schweiz GmbH, Rütiweg 9, 4133 Pratteln,\nvertreten durch Rechtsanwalt Hans-Ulrich Pfeiffer,\nPfeiffer Rechtsanwälte, Bifänge 77, DE-79111 Freiburg i.Br.,\nZustelladresse: Pearl Schweiz GmbH, Rütiweg 9, 4133 Pratteln\n\nBeklagte\n\nGegenstand Patentverletzung\nO2012_036\n\nRechtsbegehren (act. 1 S. 2):\n\n1. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292\nStGB (Busse) zu verpflichten, durch Rechnungslegung Auskunft zu\ngeben über die Menge der von ihr hergestellten und unter der Bezeichnung „Reiseadapter“ verkauften Netzstecker sowie die dadurch\nerzielten Umsätze und Gewinne, und dabei insbesondere folgende\nmit beweiskräftigen Dokumenten belegten Angaben zu machen:\na. Bezogene Stückzahlen, pro Monat;\nb. einzelne Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,\n-zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer;\nc. einzelne Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,\n-zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;\nd. Nachweis der getätigten Verkäufe von Produkten an Zwischenhändler und Endabnehmer, aufgeschlüsselt nach Mengen, Zeiten und Preisen sowie, wo anwendbar, Verkaufslokalen;\ne. betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren\nAuflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;\nf. Nachweis der von der Beklagten mit den Produkten erzielten\nUmsätze, die nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen\nKosten gemindert sind;\ng. Nachweis der fixen und variablen Gestehungskosten der Beklagten zur Erwirtschaftung der Umsätze mit den Produkten sowie\nNachweis der von ihr verbuchten Gewinne, aufgeschlüsselt nach\nKalendermonaten.\n2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der klagenden Partei einen nach\nerfolgter Rechnungslegung gemäss Ziffer 1 zu beziffernden Betrag\nzuzüglich Zins von 5% p.a. seit Ende des Geschäftsjahres zu bezahlen (Start der Zinsrechnung mit Ende des Geschäftsjahres 2010; geschätzter Mindestwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO:\nCHF 10‘000.-).\n3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, CHF 5‘346.-, zuzüglich Zins von\n5% ab Einreichung dieser Klage, zu bezahlen.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag von 8% zulasten der beklagten Partei.\n\nSeite 2\nO2012_036\n\nDas Bundespatentgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Prozessgeschichte\n\nMit Eingabe vom 5. Juni 2012 machte die Klägerin die vorliegende Klage\nmit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren anhängig (act. 1). Nach\nEingang des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.– wurde der\nBeklagten am 2. Juli 2012 Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 5). Die\nKlageantwort erfolgte mit Eingabe vom 28. September 2012, womit Abweisung der Klage beantragt wurde (act. 9). In der Folge wurden die Parteien auf den 21. Januar 2013 zur Hauptverhandlung vorgeladen\n(act. 19). Die im Anschluss an die Hauptverhandlung geführten Vergleichsgespräche blieben erfolglos (vgl. Protokoll HV, act. 16).\n\n2. Prozessuales\n\nDie Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist ohne Weiteres gegeben\n(Art. 26 PatGG).\n\n3. Sachverhalt\n\n3.1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die mit Waren aller Art, insbesondere Elektrosteckern, handelt (act. 1_1). Die Beklagte, eine GmbH,\nbetreibt Handel mit Waren und Dienstleistungen aller Art, insbesondere\nmit Software- und EDV-Artikeln (act. 1_2).\n\n3.2 Gegenstand des Klagepatents EP 1 393 417 B1 ist ein Netzstecker\n(act. 1_3). Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der von der Beklagten in der Schweiz unter der Bezeichnung \"Reiseadapter\" vertriebene\nNetzstecker mit einem Arretierkörper in den Schutzbereich des Klagepatents falle. Die Beklagte sei diesbezüglich abrechnungs- und gewinnherausgabepflichtig (vgl. act. 1 S. 4 f.).\n\nDie Beklagte bringt vor, sie habe, nachdem sie erstmalig durch Schreiben\nder Klägerin vom 1. Juli 2011 vom Vorwurf Kenntnis erhalten habe, sie\nverletze mit ihrem Reiseadapter, Art.-Nr. CH 685, das Klagepatent, am\n14. September 2011 nach entsprechender Prüfung eine Unterlassungs-\n\n"}