1. Art. 72 PatG; Auf Unterlassung einer Patentverletzung gerichtete Rechtsbegehren. Damit auf ein auf Unterlassung einer Patentverletzung gerichtetes Rechtsbegehren eingetreten werden kann, muss dieses eine genaue Beschreibung des angegriffenen Verhaltens beinhalten. Diese Beschreibung muss genügend konkret sein, dass eine rein tatsächliche Überprüfung genügt, um festzustellen, ob ein untersagtes Verhalten vorliegt. Eine Beschreibung, die eine rechtliche Qualifikation oder eine Interpretation von mehrdeutigen technischen Begriffen erfordert, ist ungenügend. Deshalb kann sich ein Rechtsbegehren nur dann darauf beschränken, den Anspruchswortlaut wiederzugeben, wenn dieser