Seite 34 Das Bundespatentgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der Schweizerische Teil des europäischen Patents EP 1 508 436 B1 nichtig ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 30'000.00. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 30'000.00 bezogen. Die Gerichtskosten von CHF 30'000.00 sind der Klägerin von der Beklagten zu erstatten. 4. Die Beklagte wird verpflichtet der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 104'000.00 zu bezahlen. Dieser Entscheid geht an: