14 Art. 150 Abs. 1 ZPO 15 Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO Seite 33 die patentanwaltliche Beratung von CHF 25'000.00, was jedoch darin begründet ist, dass die Beklagte ihr Patent kennt und ihr aus dessen Verteidigung deshalb ein geringerer Aufwand erwachsen ist, als dies bei der Klägerin der Fall war. Die beantragten Beträge sind deshalb als tarifgemässer rechtsanwaltlicher beziehungsweise angemessener patentanwaltlicher Aufwand zuzusprechen16. 16 Art. 32 und 33 PatGG i.V.m. Art. 3 ff. KR-PatGer; Art. 9 Abs. 2 KR-PatGer