24. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Prozesskosten zu bezahlen.15 Beide Parteien beziffern den Streitwert übereinstimmend mit CHF 400'000.00. Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung des aufwendigen Verfahrens auf CHF 30'000.00 festzusetzen. 25. Zudem hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Klägerin beantragt eine Parteientschädigung von CHF 48'000.00 für die rechtsanwaltliche Vertretung und von CHF 56'000.00 für die patentanwaltliche Beratung, wobei darin je die Mehrwertsteuer enthalten ist. Dieser Aufwand ist höher als der von der Beklagten geltend gemachte Aufwand für die rechtsanwaltliche Vertretung von CHF 35'000.00 und für