23. Dem Antrag der Beklagten, es sei ein gerichtlicher Sachverständiger beizuziehen, ist nicht stattzugeben, nachdem nach Auffassung des Gerichts das Fachrichtervotum schlüssig ist und auch in Berücksichtigung der weiteren Vorbringen der Parteien von dessen Schlussfolgerungen nicht abzuweichen ist. Auch die übrigen von der Beklagten angebotenen Beweise brauchen nicht abgenommen zu werden, weil sie keine Tatsachen beschlagen, die für das Urteil relevant sind14.