21. Antrag 4 (Subsubeventualantrag) enthält den gleichen Disclaimer wie Antrag 3. Entsprechend ist auch der Teilverzicht gemäss diesem Antrag unzulässig mangels Stütze in der Patentschrift im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG. 22. Da sich der ursprüngliche unabhängige Anspruch als nichtig erweist, und die beklagtischen Einschränkungsanträge alle nicht gewährbar sind, ist nach Art. 26 PatG die Nichtigkeit des Streitpatentes für die Schweiz festzustellen. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin nicht in Bezug auf alle abhängigen Patentansprüche die Nichtigkeit beantragt hat.