Seite 32 Das Dokument, gegenüber welchem hier mit dem Disclaimer abgegrenzt werden soll, ist die D3, ein vorpubliziertes Dokument aus dem gleichen technischen Gebiet. Entsprechend kann auch die G 01/03 keine Anwendung finden. Damit entspricht der Teilverzicht gemäss Antrag 3 den Bedingungen von Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG mangels Stütze in der Patentschrift nicht und ist deshalb unzulässig.