Als Patentschrift ist hier wegen des rechtskräftig abgeschlossenen Beschränkungsverfahrens die europäische Patentschrift des beschränkten Streitpatents gemäss Mitteilung nach Regel 95 (3) AO EPÜ zu verstehen . Diese enthält nun aber das Merkmal, welches im Rahmen dieses Teilverzichts in Anspruch 1 als Disclaimer eingebaut werden soll, nicht mehr, weder als positives Merkmal noch als negatives Merkmal, weil der im Rahmen des Beschränkungsverfahrens erteilte Anspruch 16 sowie Absatz [0025] gestrichen wurden. Damit ist der Disclaimer kein offenbarter Disclaimer mehr, und die G 02/10 kann keine Anwendung finden. 12 vgl. oben Erwägung 17.5 13 Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG