20.3 Es handelt es sich bei Antrag 3 um einen beantragten Teilverzicht, der die Bedingungen von Art. 24 PatG erfüllen muss. Im Gegensatz zur Situation im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt muss dabei eine Änderung, damit sie zulässig ist, eine Stütze nicht nur in den ursprünglich eingereichten Unterlagen finden, sondern zusätzlich auch in der veröffentlichten Patentschrift.12 Ausgangspunkt ist also nicht allein die Erfüllung der Erfordernisse von Art. 123 (2) EPÜ, sondern darüber hinaus muss eine Stützung in der Patentschrift vorhanden sein.13 Dieses Zusatzkriterium muss bei der Anwendung der Prinzipien der Entscheidung G 02/10 berücksichtigt werden.