Die Zulässigkeit Letzterer wurde in der G 02/10 diskutiert. Unproblematisch ist hier die Situation, wo ein Disclaimer bereits als negatives Merkmal, das heisst effektiv als Disclaimer, in den Anmeldungsunterlagen enthalten war. Die Einführung eines solchen Disclaimers entspricht normalerweise den Anforderungen von Art. 123 (2) EPÜ. Die G 02/10 beschäftigte sich mit der Frage, ob in den ursprünglich eingereichten Unterlagen positiv angegebene Merkmale ohne unzulässige Erweiterung in einen Anspruch als negatives Merkmal, eben als Disclaimer, eingebaut werden können. Ausgangspunkt für diese Entscheidung war dabei die Frage, ob ein derartiger Disclaimer die Erfordernisse von Art.