Seite 31 in den Anmeldungsunterlagen gar nicht offenbart waren, oder sie können offenbarte Disclaimer sein, die in den Anmeldungsunterlagen enthalten waren. Die Zulässigkeit Ersterer wurde in der Entscheidung G 01/03 vom 8. April 2004 diskutiert. Solche Disclaimer sind nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere nur dann, wenn der Disclaimer im Zusammenhang mit der erfinderischen Tätigkeit nicht relevant werden kann, also bei Stand der Technik unter Art. 54 (3) EPÜ oder bei zufälligen Vorwegnahmen.