Die Klägerin macht geltend, dass grundsätzlich nach dem Schweizer Gesetz keine Disclaimer möglich seien, da diese im Schweizer Gesetz gar nicht explizit vorgesehen seien. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden, denn auch im EPÜ findet sich keine explizite Rechtsgrundlage im Übereinkommen oder der Ausführungsordnung,11 Disclaimer an sich sind aber in Praxis und Rechtsprechung in Verfahren vor dem EPA unbestritten, dem ist auch in der Schweiz zu folgen. 20.2 Disclaimer können entweder so genannte nicht-offenbarte Disclaimer sein, das heisst es können Gegenstände ausgeschlossen werden, welche 11 AO EPÜ