des Bandes nicht mit der Abdeckfolie (3) abgedeckt ist, und dass das Band in gefaltetem Zustand zu einer Klebeband-Rolle aufgerollt ist. Die Beklagte macht geltend, dass es sich hierbei um einen ursprünglich offenbarten Disclaimer handle, das heisst es wird ein Gegenstand ausgeschlossen, der in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als positives Merkmal offenbart war. Sie stützt sich diesbezüglich auf die Entscheidung der grossen Beschwerdekammer G 02/10 vom 30. August 2011.