Damit ist der eingeschränkte Anspruch gemäss erstem Eventualantrag der Beklagten nichtig, und weil damit der einzige unabhängige Anspruch nichtig ist, ist ein nach diesem Eventualantrag eingeschränktes Patent als Ganzes nichtig, unabhängig von der Frage, ob der von der Beklagten beantragte Wechsel der Anspruchskategorie zulässig ist, was die Klägerin bestreitet. 20.1 Der zweite Eventualantrag (Subeventualantrag, Antrag 3) entspricht Antrag 1, enthält zusätzlich einen Disclaimer (Hervorhebung) wie folgt: