19.6 Selbst wenn übrigens die Auslegung des Anspruchs so wäre, dass nur eine vollflächige Beschichtung als erfindungsgemäss zu betrachten wäre, wäre das beklagtische Rechtsbegehren 1 abzuweisen, und zwar wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit. In Figur 3 der D3 ist eine Bauweise eines solchen Klebebandes mit einer durchgängigen Haftkleberbeschichtung offenbart; diese ist dort über die gesamte Fläche mit einer Abdeckfolie bedeckt. Es ist aber ausdrücklich eine Perforierung (Abs. [0009], Bezugszeichen 7) vorgesehen, welche im Gebrauch offensichtlich dazu vorgesehen ist, von der Abdeckfolie entweder nur den oberen oder nur den unteren Abschnitt zuerst zu entfernen.