Die D3 mit einer kleberfreien Lücke zeigt zudem, dass der Fachmann zum Anmeldezeitpunkt gerade in diesem spezifischen technischen Gebiet keineswegs davon ausgehen musste, dass der Kleber vollflächig aufgetragen sein muss. Im Lichte des obigen kann demnach der Anspruch nicht so ausgelegt werden, dass er sich ausschliesslich auf Strukturen erstreckt, bei welchem die Haftkleberbeschichtung vollflächig auf der Unterseite aufgetragen ist. 19.5 Damit offenbart die Entgegenhaltung D3 sämtliche Anspruchsmerkmale von Anspruch 1 des Antrags 1 der Beklagten und ist neuheitsschädlich.