Im Streitpatent gibt es zwar in den Figuren Darstellungen von in transversaler Richtung ununterbrochenen Beschichtungen, dies aber eben immer nur in Schnittdarstellungen. Es gibt aber auch Figuren mit den oben erwähnten Perforationen. Insbesondere findet sich aber in der Beschreibung keine ausdrückliche Erwähnung einer vollflächigen Beschichtung, geschweige denn ein Hinweis, dass eine solche ein zwingendes Erfordernis für die Erfindung ist. Die D3 mit einer kleberfreien Lücke zeigt zudem, dass der Fachmann zum Anmeldezeitpunkt gerade in diesem spezifischen technischen Gebiet keineswegs davon ausgehen musste, dass der Kleber vollflächig aufgetragen sein muss.