Es gibt aber in der ganzen Beschreibung an keiner Stelle einen ausdrücklichen Hinweis, dass tatsächlich die ganze Trägerschicht auf der Unterseite mit Haftkleber vollflächig, das heisst nicht nur in transversaler, sondern auch in Verlaufsrichtung, unterbruchsfrei beschichtet ist. Zudem hat die Klägerin richtig darauf hingewiesen, dass die im Streitpatent beschriebenen und in den Figuren dargestellten Ausführungsbeispiele mit Perforationen ebenfalls keine ununterbrochene Beschichtung mit Haftkleber beinhalten, und dass die Anspruchsauslegung nicht so einschränkend erfolgen darf, dass diese Ausführungsbeispiele nicht mehr darunter fallen, ansonsten hätten diese ebenfalls herausgestri-