Seite 28 vorgehoben wird, und damit der Fachmann diese Zusatzeinschränkung bei der Lektüre des Anspruchs mitliest. So ist auch die vornehmliche Sichtweise der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, die ausdrücklich festhält, dass Art. 69 EPÜ nicht in dem Sinne verstanden werden darf, dass bei der Abgrenzung vom Stand der Technik im Anspruch nicht explizit einschränkend genannte Merkmale unter Berufung auf die Beschreibung als implizit enthalten in den Anspruch hineingelesen werden dürfen.10