Im Lichte des Anspruchsprimats und der Rechtssicherheit Dritter kann ein engeres Verständnis eines Anspruchsmerkmals durch den Fachmann, hier ein Spezialist für Klebebänder im Baubereich mit Kenntnissen in Beschichtungsverfahren mit Klebern, im Lichte der Beschreibung zum Zwecke der Abgrenzung vom Stand der Technik nur dann in Frage kommen, wenn sich ein engeres Verständnis im Lichte der Beschreibung für den in Betracht kommenden Fachmann zweifelsfrei und zwingend ergibt; mit anderen Worten nur in Ausnahmesituationen wie beispielsweise, wenn in der Beschreibung eine im Anspruch nicht genannte Zusatzeinschränkung als technisch zwingend und in jedem Fall erfindungswesentlich her-