reich (Figur 2) an anderer Stelle der D3 im Absatz [0016] davon gesprochen wird, dass zwei Streifen einer Klebstoffschicht so aufgetragen werden, dass eine Lücke zwischen diesen verbleibt. 19.3 Unbestrittenermassen ist der Anspruchswortlaut nicht auf eine vollflächige Beschichtung mit Haftkleber auf der Unterseite eingeschränkt. Nach Art. 51 Abs. 2 PatG bestimmen die Patentansprüche den sachlichen Geltungsbereich des Patentes (Anspruchsprimat). Nach Art. 51 Abs. 3 PatG sind bei der Auslegung der Patentansprüche die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen.