Die Beklagte gesteht dabei zu, dass der Anspruchswortlaut nicht ausdrücklich auf eine vollflächige bzw. durchgängige Beschichtung eingeschränkt ist, erläutert aber insbesondere unter Hinweis auf die D3 und die dort genannten Absätze [0008] und [0009] und die dort verwendete Mehrzahl (Klebstoffschichten) für den Fall einer nicht durchgehenden Klebstoffschicht, dass die korrekte Auslegung des Begriffs der Haftklebeberschichtung nur eine vollflächige Beschichtung sein könne. Letzteres Argument greift aber u.a. schon deswegen ins Leere, weil im gleichen Dokument D3 für die Ausführungsform mit einem nicht-klebenden Mittelbe-