Die Beklagte macht geltend, dass unter dem Begriff der Haftkleberbeschichtung gemäss Streitpatent nur eine Beschichtung verstanden werden könne, welche sich über die ganze Trägerschicht an der Bandunterseite erstreckt, und deshalb die D3 nicht neuheitsschädlich sein könne. Sie führt diesbezüglich aus, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Streitpatent und insbesondere im Lichte der Figuren, die alle eine vollflächige Beschichtung offenbaren sollen, der Fachmann dieses Merkmal ausschliesslich so verstehen könne, dass sich die Haftkleberbeschichtung vollflächig über die ganze Trägerschicht an der Bandunterseite erstreckt.