Die Ergänzung der Zweckangabe "im Hausbau" stützt sich neben der optionalen Erwähnung im erteilten Patent auf Absatz [0008] im Streitpatent sowie ebenfalls auf Absatz [0008] in der Offenlegungsschrift der ursprünglich eingereichten Unterlagen. Die Ergänzung, dass das Band in gefaltetem Zustand zu einer Klebeband-Rolle aufgerollt ist, geht zurück auf Anspruch 16 im beschränkten europäischen Streitpatent und findet seine Stützung in den ursprünglich eingereichten Unterlagen in Anspruch 17 der Offenlegungsschrift. Der Teilverzicht von Anspruch 1 entspricht also den Anforderungen von Art.