spezifisch in der Verordnung definierter Textblock im Sinne einer Erklärung abgegeben werden: "Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen mit der Neuordnung der Patentansprüche nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden gelten". Diese vom Gesetzgeber vorgegebenen Unterschiede, die dem Patentinhaber auf unterschiedlichen Wegen (zentralisierte Beschränkung versus nationaler Teilverzicht) unterschiedliche Möglichkeiten eröffnen, sind zu beachten.