Es gibt Unterschiede zwischen dem Verfahren des nationalen Teilverzichts nach Art. 24 PatG und dem zentralen Beschränkungsverfahren gemäss Art. 105a-105c EPÜ. Ein Unterschied, der hier interessiert, ist, dass es im Rahmen des Beschränkungsverfahrens vor dem europäischen Patentamt möglich ist, Änderungen an der Beschreibung vorzunehmen,7 insbesondere auch Teile der Beschreibung zu streichen, während dies im Rahmen eines Teilverzichtes nach Art. 24 PatG i.V.m. Art. 97 Abs. 2 PatV ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Gemäss Art. 97 Abs. 2 PatV kann nur ein spezifisch in der Verordnung definierter Textblock im Sinne einer Erklärung abgegeben werden: