Das Streitpatent ist gemäss Art. 109 Abs. 1 PatG ein europäisches Patent, das für die Schweiz wirksam ist. Nach Art. 109 Abs. 3 PatG hat das europäische Patentübereinkommen für solche Patente Vorrang vor dem PatG. Auf der anderen Seite hat gemäss Art. 110 PatG das europäische Patent in der Schweiz dieselbe Wirkung wie ein Schweizer Patent. Damit kann ein europäisches Patent mit Wirkung für die Schweiz über das zentrale Beschränkungsverfahren gemäss Art. 105a-105c EPÜ beschränkt werden, und das Beschränkungsverfahren hat Vorrang gegenüber dem Verfahren des nationalen Teilverzichts gemäss Art. 24 PatG. Dies äussert sich auch darin, dass gemäss Art. 127 PatG ein teilweiser