18. Parallel zu den im Rahmen dieses Zivilverfahrens von der Beklagten beantragten Beschränkungen reichte die Beklagte beim Europäischen Patentamt einen Antrag auf Beschränkung des Streitpatents nach Art. 105a EPÜ ein, der die ersatzlose Streichung von Anspruch 16 und Absatz [0025] zum Gegenstand hat (vgl. oben Erwägung 9). Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung erfolgte am 24. Juli 2013. Das zentral beschränkte Streitpatent wurde anlässlich der Hauptverhandlung zu den Akten gereicht.