c PatG, dass eine solche Änderung zusätzlich eine solche Basis im erteilten Patent finden muss, darf aber trotz Harmonisierung nicht unberücksichtigt bleiben (eine andere Sichtweise wäre contra legem), und ist auch im Lichte des genannten Bundesgerichtsentscheids im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Dritten geboten. Sind Gegenstände im Rahmen des Prüfungsverfahrens, eines Einspruchsverfahrens oder im Rahmen eines anschliessenden Teilverzichts respektive Beschränkungsverfahrens aus einem Patent gestrichen worden, so kann auf solche Gegenstände im Rahmen eines folgenden Teilverzichts nicht mehr als Offenbarung für Änderungen zurückgegriffen werden.