Das im EPÜ nicht vorgesehene Zusatzkriterium nach Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG, dass eine solche Änderung zusätzlich eine solche Basis im erteilten Patent finden muss, darf aber trotz Harmonisierung nicht unberücksichtigt bleiben (eine andere Sichtweise wäre contra legem), und ist auch im Lichte des genannten Bundesgerichtsentscheids im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Dritten geboten.