17.5 Im Lichte des allgemeinen Harmonisierungsgedankens von Art. 24 PatG in der Revision von 2005 ist davon auszugehen, dass das in Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG vorgegebene Erfordernis, dass mit der Änderung eine Ausführungsart definiert wird, die in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist, dem Erfordernis von Art. 123 (2) EPÜ gleichzusetzen ist.