Im Rahmen der Revision zur Anpassung an das EPÜ 2000 wurde Art. 24 PatG insoweit angepasst, als die zeitliche und anzahlmässige Beschränkung für Änderungen unter Stützung auf die Beschreibung gestrichen wurde5. In der Botschaft im Zusammenhang mit dieser Revision wird ausgeführt:6 "Eine Beibehaltung der schweizerischen Sonderregel in Absatz 2 ist daher nicht mehr zweckmässig.