17.4 Die jetzige Fassung von Art. 24 PatG unterscheidet sich von derjenigen im Jahre 1969, d.h. von der zum Zeitpunkt des oben genannten Bundesgerichtsentscheids geltenden Fassung. Abgesehen davon, dass es damals das europäische Patentsystem noch gar nicht gab, und schweizerische Patentanmeldungen vor deren Erteilung nicht publiziert wurden, waren in der Fassung von PatG 1954 Anträge gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. c aPatG für das gleiche Patent nur einmal zulässig und nach Ablauf von vier Jahren nach dem amtlichen Datum der Eintragung des Patentes ausgeschlossen.4