Damit fallen die beiden Regelungen unter dem EPÜ und gemäss PatG auseinander, was insbesondere deshalb relevant ist, weil damit über den Weg eines zentralen europäischen Beschränkungsverfahrens (Art. 105a- 105c EPÜ) grosszügigere Möglichkeiten für den Schutzrechtsinhaber zur Verfügung stehen als bei einem schweizerischen Beschränkungsverfahren unter Art. 24 PatG.