Seite 23 Zudem sind die in BGE 95 II 364 aus dem Jahre 1969 aufgestellten Grundsätze für die inhaltliche Zulässigkeit von solchen Änderungen gegebenenfalls zu berücksichtigen: "Der Richter hat somit in die neue Definition des eingeschränkten Patentanspruchs keine Merkmale aufzunehmen, die in der Beschreibung oder den Zeichnungen nur beiläufig erwähnt sind; vielmehr ist erforderlich, dass der Fachmann in der Beschreibung oder den Zeichnungen ein wesentliches Merkmal der Erfindung als klar geoffenbart zu erkennen vermag" (BGE 95 II 364 E. 4f).