17.3 Während also die Frage, ob eine genügende Basis für eine Änderung im Offenbarungsgehalt vorhanden ist, vor dem europäischen Patentamt nur bezogen auf den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zu beantworten ist, ist nach Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG nicht nur diese Frage zu prüfen, sondern zusätzlich auch noch zu prüfen, ob in der veröffentlichten Patentschrift eine genügende Basis vorhanden ist.