Jede Art der Einschränkung führt dazu, dass die Erfindung verändert wird, und nicht mehr die gleiche Erfindung ist wie vor der Einschränkung. Der Begriff der gleichen Erfindung kann sich also nicht auf die Situation beziehen, in welcher der Schutzumfang durch die Einschränkung reduziert wird, sondern nur auf Situationen, wo der Schutzumfang verschoben wird. Damit ist auch das Erfordernis der gleichen Erfindung Art. 123 (3) EPÜ zuzurechnen. Die Forderung einer Ausführungsart, die in der veröffentlichten Patentschrift und in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist, entspricht nicht dem Erfordernis von Art. 123 (2) EPÜ.