17.2 Beim Antrag der Beklagten handelt es sich um einen Antrag auf Teilverzicht nach Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG. Gemäss diesem kann ein unabhängiger Patentanspruch eingeschränkt werden, solange sich der eingeschränkte Patentanspruch auf die gleiche Erfindung bezieht und eine Ausführungsart definiert, die in der veröffentlichten Patentschrift und in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist. Durch die Begrifflichkeit (Einschränkung) ergibt sich, dass der Schutzumfang des neu vorgelegten Patentanspruchs geringer sein muss als vor der Änderung, was dem Erfordernis von Art. 123 (3) EPÜ gleichkommt.