tungsgleiches selbstklebendes Band beansprucht wie das Klagepatent, und des weiteren eine Vielzahl der Unteransprüche wortidentisch ist zu jenen des Klagepatents, ist offensichtlich, dass der Fortbestand des Klagepatents, welches einen leicht verschobenen Gegenstand betrifft als jenes, aus welchem verwarnt wurde, der Klägerin im Wettbewerb zum Nachteil gereichen könnte, weil es sie daran hindern würde, in Zukunft die Produkte gemäss Klagepatent in dessen jetzigen Schutzumfang hinein abzuändern. Ein Rechtsschutzinteresse ist entsprechend gegeben. Auf die Klage ist einzutreten. 17. 17.1 Die Beklagte stellt in der Duplik vom 24. Januar 2013 und in der Stel-