16.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem die Absicht, die angefochtene Ausführungsform tatsächlich zu verwenden, nicht erforderlich, sondern es genügt, dass der Bestand eines Patentes auf Seiten des Konkurrenten dem Kläger im Wettbewerb zum Nachteil gereichen könnte. Angesichts der Tatsache, dass das im Rahmen der unbestrittenen vorprozessual erfolgten Verwarnung der Klägerin geltend gemachte europäische Schutzrecht EP 1 508 648 B1 über den gleichen Prioritätstag verfügt wie das Klagepatent, die exakt gleichen Figuren und die gleiche detaillierte Beschreibung wie das Klagepatent aufweist, zudem ein gat-